Ich lese da nichts neues. Für journalistische Zwecke gilt hier die oder das KUG, das ist seit langem bekannt und wurde mir von diversen Presseabteilungen auch so bestätigt. Für Privatpersonen gilt weiterhin:
Zitat:
Ob das KUG auch für nicht-journalistische Zwecke angewandt werden kann, wird entgültig nur ein Gericht entscheiden können. Bis ein Urteil vorliegt, sollte den Vorschriften der DSGVO gefolgt werden.
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Quelle
Sprich, was genaues weiß man nicht weil unsere Regierenden da in meinen Augen gnadenlos versagt haben. Dies zeigt sich auch, wenn man folgenden Satz ließt.
Zitat:
Die DSGVO enthält einige sogenannte „Öffnungsklauseln“, die es den EU-Mitgliedsstaaten erlauben, zu bestimmten Themen eigene, von der DSGVO abweichende Regelungen zu treffen oder alte Regelungen weiter anzuwenden.
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Quelle wie zuvor.
Das hat z.B. Österreich getan und damit Rechtssicherheit geschaffen. Etwas, was bei uns in Deutschland, nicht nur in diesem Bereich, mittlerweile ein Fremdwort ist.
Gruß Wolfgang